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Mediologie in der Jurisprudenz
Nach dem klassischen Selbstverständnis der Jurisprudenz ist der Richter nicht mehr als der Mund des Gesetzes: er spricht nur die Worte aus, die im Gesetzbuch bereits festgehalten sind. Die Vorstellung, Recht lasse sich ohne weiteres aus den Gesetzestexten herauslesen, führt aber in die Irre, bedarf doch jedes rechtliche Verfahren einer Vielzahl von Akzentsetzungen, Verknüpfungen und Verschiebungen nicht nur eines, sondern mehrerer Textkorpora. Deren Status oszilliert und schillert im Laufe des Verfahrens, so dass Aussagen und Bedeutungen sich überhaupt erst in Abhängigkeit voneinander und in ihrem performativen Vollzug erschließen lassen. Der Gesetzestext ist keineswegs ein in Stein gehauenes, in sich ruhendes Werk, sondern vielmehr ein Hypertext, der sich erst in der Aufführung oder Performanz zum juristischen Sinnträger formt. Die Transkriptionsprozesse, welche die Gesetzestexte erfahren, während sie im Verfahren aufgerufen werden, führen zu neuen Skripten, welche die Legitimität und Autorität der Rechtsprechung stützen oder in Frage stellen können und die dementsprechend im Laufe des Wettstreits der Lesarten im Verfahren fortgeschrieben und gestärkt oder heruntergespielt und geschwächt werden. Die herkömmliche Sicht auf das juristische Verfahren als einem Akt der Erkenntnis, der die fortwährenden Umschreibungen der vorhandenen Rechtstexte vernachlässigt, verschleiert die Komplexität der Mechanismen der Rechtsprechung, für deren genauere Beschreibung ein medienreflexives Rechtsverständnis erforderlich ist.