㼼浸敶獲潩㵮ㄢ〮•湥潣楤杮∽瑵ⵦ∸㸿?>
| DialogDesign [DD] 2006/08 |
|---|
Veraltet :: Verhör
Eine Vernehmung bezeichnet die Einvernahme zu einem Sachverhalt oder einer Wahrnehmung durch einen Menschen. Einvernehmlichkeit besteht bei einem Konsens über eine gemeinsam zu beantwortende Frage.
Vernehmungen dienen der Wahrheits- und Entscheidungsfindung. Vernehmungen finden häufig statt als Befragung einer/s Beschuldigten, Betroffenen oder Zeugen/Zeugin durch BeamtInnen der Strafverfolgungsbehörden in einem Strafprozess.
Die Praxis der Vernehmung ist ein Teil der Kriminalistik.
Vernehmungen sind ferner bei Gericht, im Bußgeldverfahren, im Verwaltungsverfahren, im Privatrecht sowie in Untersuchungsausschüssen üblich.
In der Rechtswissenschaft bezeichnet die Vernehmung (in der Schweiz: Einvernahme) das Befragen durch ein staatliches Organ zu einem Untersuchungs- bzw. Verfahrensgegenstand. Vernehmungen (veraltete Bezeichnung: Verhör) sind gängig in Bußgeld- und Strafverfahren und in den Untersuchungsausschüssen von Parlamenten. Des Weiteren sind Vernehmungen im Verwaltungsrecht sowie in jedem anderen Gerichtsverfahren, das Beweis durch Personenbefragung zulässt, möglich.
Vernommen werden können alle, die etwas als Verdächtige, Beschuldigte, Angeschuldigter, Angeklagte, Betroffene oder Zeuge zur Aufklärung einer Sache beitragen können. Strafunmündige Personen werden nicht vernommen, sondern angehört. Als Auskunftsperson bezeichnet man bei der Polizei einen Menschen, der nebensächliche Informationen zur Aufklärung einer Tat im polizeilichen Ermittlungsverfahren geben kann (beispielsweise Fluchtrichtung, Aufenthaltsorte, benutzte Fahrzeuge, Kontaktpersonen).
Änderungen vorbehalten
Angaben ohne Gewähr
Zitieren und Kopieren unter Angabe der Autorin erwünscht